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Festzinsdarlehen ist nicht Festzinsdarlehen

Mit seinem Urteil vom 14.03.2023,  XI ZR 420/21, hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Frage zur Kündbarkeit von Swaps geklärt. Dieses ist aus meiner Sicht nicht überzeugend und zeigt Banken einen einfachen Weg auf, den gesetzlichen Schutz von Kreditnehmern zu umgehen. 

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in §489 jedem Schuldner ein Recht eingeräumt: Egal wie lang die vereinbarte Laufzeit eines Festzinskredits ist, der Schuldner kann sich nach 10 Jahren von diesem Kredit lösen. Dies ist für viele Immobilienbesitzer relevant. Schließen sie beispielsweise einen Festzinskredit über 15 Jahre ab, können sie nach 10 Jahren entscheiden: Ist das Zinsniveau höher als bei Abschluss, können sie den Kredit weiterlaufen lassen. Ist es aber gesunken, so können sie einen neuen Kredit z.B. bei einer anderen Bank, zu günstigeren Zinsen abschließen und ihren alten Kredit ablösen. Die alte Bank darf keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dieses Recht ist unabdingbar, d.h. darf nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden

In den letzten Jahrzehnten hat sich eine weitere Praxis etabliert: Statt Darlehen festverzinslich abzuschließen, wird eine variable Verzinsung vereinbart. Durch einen zusätzlichen Swapvertrag zwischen Darlehensnehmer und Bank werden dann variable in feste Zinsen getauscht. Variables Darlehen und Swap zusammen ergeben ein sogenanntes synthetisches Festzinsdarlehen. Die Netto-Zahlungsströme entsprechen dabei denen eines normalen Festzinsdarlehens. Angenommen, die Laufzeit dieser Konstruktion ist länger als 10 Jahre. Kann sich dann der Darlehensnehmer ebenfalls kostenfrei nach 10 Jahren von beiden Verträgen lösen? Das variable Darlehen wird er problemlos beenden können, aber auch den Swapvertrag? Dieser kann, je nach Zinsentwicklung, einen erheblichen negativen Marktwert aufweisen, der eigentlich bei Auflösung zu zahlen ist.

Einerseits kann man argumentieren, dass im entsprechenden BGB-Paragraphen nur Regeln für Kredite und nicht für Swaps getroffen werden, der Gesetzgeber also keinen Regelungsbedarf für Swaps sah. Dies ist eher eine formal-juristische Sicht. Andererseits scheint es dem Gesetzgeber ja gerade um den wirtschaftlichen Schutz des Darlehensnehmers zu gehen, und dieser sollte unabhängig von der konkreten Vertragsgestaltung gelten. Andernfalls kann man die Intention des Gesetzgebers leicht umgehen. Dies entspricht eher der wirtschaftlichen Sicht.

Der BGH schlägt sich klar auf die erste Argumentationslinie. Ich neige der wirtschaftlichen Sicht zu und halte die Argumente des BGH für nicht überzeugend. Im vorliegenden Fall stammen sowohl Kredit als auch Swap von der gleichen Bank. Die Bank hat also faktisch einen Festzinskredit in zwei Verträge aufgeteilt. Damit hat sie – laut BGH – einen rechtlich einwandfreien Weg gefunden, den Schutz des Darlehensnehmers laut BGB zu umgehen. Folgendes Beispiel verdeutlicht dies: Angenommen, der Gesetzgeber verpflichtet Hersteller von Fahrrädern, diese nur mit funktionierendem Vorder- und Rücklicht zu verkaufen. Ein Verkäufer kommt nun auf die Idee, die Räder abzuschrauben. Kommt ein Käufer in den Laden, verkauft er an diesen Fahrrädergestellte und Räder separat – zwei Kaufvorgänge mit zwei verschiedenen Quittungen. Nun müsste sich der Verkäufer – nach Logik des BGH – nicht mehr an die Regelung halten, dass die Fahrräder mit Vorder- und Rücklicht ausgestattet sind. Schließlich hat er nie Fahrräder verkauft.  

Das Urteil ließe sich aus meiner Sicht besser verstehen, wenn die Bank nicht gleichzeitig Kreditgeber und Swappartner wäre. Im obigen Beispiel entspräche dies einem Kunden, der in Geschäft eins das Fahrradgestell und in Geschäft zwei die Räder kauft. Hier erscheint es einleuchtend, dass tatsächlich keinen Verkäufer die Lichter-Pflicht trifft, da der Käufer sein Fahrrad offensichtlich selbst zusammenstellt. Das Urteil ließe sich auch noch begründen, wenn der BGH stärker auf den konkret verhandelten Fall einginge, bei dem kein reines synthetisches Festzinsdarlehen abgeschlossen wurde, sondern noch eine Fremdwährungskomponente (CHF) bestand. Die Argumente des BGH sind aber wohl so zu verstehen, dass auch ohne diese Komponenten ein ähnliches Urteil gefällt worden wäre.  

Das Urteil scheint mir ein Beispiel zu sein, dass Juristen gelegentlich eher in formalen Strukturen denken (Handelt es sich um einen Darlehensvertrag oder einen Swapvertrag?) und dabei weniger die wirtschaftliche Gesamtwirkung im Blick haben.

 

David Oberbichler 28 Dezember 2023
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